§ 1
Unsere Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit erfolgt aufgrund der uns vom Auftraggeber erteilten Auskünfte. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit können wir nicht übernehmen. Irrtum und Zwischenverkauf und -vermietung bleiben vorbehalten
§ 2
Der Maklervertrag mit uns kommt entweder durch schriftliche Vereinbarung oder auch durch die Inanspruchnahme unserer Maklertätigkeit auf der Basis des Objekt-Exposees und seiner Bedingungen oder von uns erteilter Auskünfte zustande.
§ 3
Angebote und Mitteilungen sind ausschließlich für den Empfänger bzw. den Auftraggeber bestimmt und vertraulich zu behandeln. Bei Weitergabe an Dritte ohne unsere Zustimmung ist der Empfänger bzw. Auftraggeber zur Zahlung der vereinbarten Provision verpflichtet, wenn der Dritte das Geschäft, ohne mit uns einen Maklervertrag vereinbart zu haben, abschließt; weitere Schadensersatzansprüche unsererseits bleiben vorbehalten.
§ 4
Wir sind berechtigt, für beide Seiten des beabsichtigten Vertrages provisionspflichtig tätig zu werden.
§ 5
Kommt es aufgrund der Tätigkeit des Maklers zum Abschluss eines Vertrages, wird die Provision geschuldet. Dies gilt auch dann, wenn die Bedingungen des Vertrags von den in dem überlassenen Angebot genannten Konditionen abweichen. Ein Provisionsanspruch entsteht auch, wenn der Vertrag erst nach Vertragsbeendigung abgeschlossen wird. Der Provisionsanspruch ist mit dem Vertragsabschluss über das nachgewiesene bzw. vermittelte Objekt fällig.
§ 6
Ist dem Empfänger bzw. Auftraggeber die ihm nachgewiesene Vertragsangelegenheit bereits bekannt, hat er dies unverzüglich schriftlich der Firma Immobilien Luther mitzuteilen und zu beweisen, d.h. bis spätestens innerhalb von drei Tagen ab Entgegennahme unseres Angebots.
§ 7
Der Makler hat Anspruch auf Teilnahme am Beurkundungstermin und auf eine Ausfertigung der Kaufurkunde
§ 8
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Die unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarung nicht zuwiderläuft
§ 9
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Parteien ist Halle (Westf.).