Neue Regeln für die Umlagefähigkeit der CO2-Kosten auf Mieter
Seit dem 1. Januar 2023 gibt es in Deutschland ein neues Gesetz zur Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Mietern und Vermietern. Dies ist eine bedeutende Änderung, da bis dahin die Mieter die zusätzlichen Kosten alleine tragen mussten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat ein Rechentool zur Berechnung und Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Mieter und Vermieter bereitgestellt, das den neuen gesetzlichen Regelungen entspricht 1 2.
Hintergrund
Seit 2021 wird für das Heizen mit Öl oder Erdgas eine CO2-Abgabe erhoben. Die Mieter mussten diese zusätzlichen Kosten bislang alleine tragen. Mit der neuen Regelung werden die Vermieter nun ebenfalls an den CO2-Kosten beteiligt, wobei der energetische Zustand des Mietshauses berücksichtigt wird 1.
Aufteilung der CO2-Kosten
Ein Stufenmodell dient der fairen Kostenteilung: Je schlechter der energetische Zustand eines Gebäudes, desto höher ist der Kostenanteil für die Vermieter. Wenn die Vermieter in klimaschonende Heizungssysteme und energetische Sanierungen investieren, sinkt ihr Anteil an den CO2-Kosten. Die Aufteilung erfolgt in Abhängigkeit des CO2-Ausstoßes pro Quadratmeter Wohnfläche im Jahr. Vermieter ermitteln die CO2-Kosten und den Verteilungsschlüssel im Zuge der jährlichen Heizkostenabrechnung 1.
Die neue Regelung hebt die Aufgabe von Vermietern hervor, Mietshäuser mit klimafreundlichen Heizsystemen auszustatten und für eine gute Dämmung zu sorgen. Gleichzeitig bleibt die Eigenverantwortung der Mieter bestehen, möglichst sparsam und effizient zu heizen, indem ein Teil der CO2-Kosten weiterhin auf sie umgelegt wird1.
Ausnahmen von der Kostenteilung
Es gibt Ausnahmen von der Kostenteilung. In manchen Fällen hindern Vorgaben – zum Beispiel aufgrund von Denkmalschutz, der Pflicht zur Nutzung von Fernwärme oder Milieuschutz – Vermieter daran, die Energiebilanz von Gebäuden zu verbessern. Ihr Kostenanteil wird dann halbiert oder entfällt ganz 1.
Nichtwohngebäude
Bei Nichtwohngebäuden gilt zunächst übergangsweise eine hälftige Teilung des CO2-Preises. Ein Stufenmodell wie bei Wohngebäuden eignet sich derzeit noch nicht, da diese Gebäude in ihren Eigenschaften zu verschieden sind. Die Datenlage reicht aktuell nicht aus für eine einheitliche Regelung. Hier gilt es, wie im Gesetz vorgesehen, bis Ende 2024 die dafür erforderlichen Daten zu erheben. Ein Stufenmodell für Nichtwohngebäude soll dann Ende 2025 eingeführt werden1.
Berechnung
https://co2kostenaufteilung.bmwk.de/schritt1
Laut dem neuen Gesetz ermittelt der Vermieter im Zuge der jährlichen Heizkostenabrechnung den Kohlendioxidausstoß des Gebäudes in Kilogramm Kohlendioxid pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. Die Aufteilung der im Abrechnungszeitraum angefallenen Kohlendioxidkosten zwischen Mieter und Vermieter richtet sich nach diesem spezifischen Kohlendioxidausstoß1.
Die Tabelle in der Anlage des Gesetzes legt das Aufteilungsverhältnis zwischen Mieter und Vermieter fest, das je nach spezifischem Kohlendioxidausstoß des Gebäudes variiert. Hier ist eine Darstellung der Tabelle:
- < 12 kg CO2/m²/a: Mieter 100%, Vermieter 0%
- 12 bis < 17 kg CO2/m²/a: Mieter 90%, Vermieter 10%
- 17 bis < 22 kg CO2/m²/a: Mieter 80%, Vermieter 20%
- 22 bis < 27 kg CO2/m²/a: Mieter 70%, Vermieter 30%
- 27 bis < 32 kg CO2/m²/a: Mieter 60%, Vermieter 40%
- 32 bis < 37 kg CO2/m²/a: Mieter 50%, Vermieter 50%
- 37 bis < 42 kg CO2/m²/a: Mieter 40%, Vermieter 60%
- 42 bis < 47 kg CO2/m²/a: Mieter 30%, Vermieter 70%
- 47 bis < 52 kg CO2/m²/a: Mieter 20%, Vermieter 80%
- = 52 kg CO2/m²/a: Mieter 5%, Vermieter 95% 2.
Diese Tabelle zeigt, dass bei Gebäuden mit geringerem spezifischen Kohlendioxidausstoß die Mieter einen größeren Anteil der CO2-Kosten tragen, während bei Gebäuden mit höherem spezifischen Kohlendioxidausstoß die Vermieter einen größeren Anteil der CO2-Kosten tragen.
Bitte beachten Sie, dass dies eine allgemeine Erklärung ist und die tatsächliche Berechnung und Aufteilung der CO2-Kosten je nach spezifischen Bedingungen variieren kann. Es wird empfohlen, das vom BMWK bereitgestellte Rechentool oder ähnliche Tools zu verwenden, um eine genaue Berechnung und Aufteilung der CO2-Kosten durchzuführen.